Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4531
VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06 (https://dejure.org/2007,4531)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 (https://dejure.org/2007,4531)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06 (https://dejure.org/2007,4531)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache; Verwahrkostenhaftung nach Einziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an eine Beschlagnahme; Eintritt des mit der Einziehungsverfügung bezweckten Eigentumsübergangs auf den Rechtsträger der Polizeibehörde mit der Wirksamkeit der Verfügung; Bestehen eines Anspruchs auf Verwahrungskosten ...

  • Judicialis

    PolG § 33; ; PolG § 34; ; DVO PolG § 3; ; LVwVfG § 43 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht: Hund, Beschlagnahme, Einziehung, Verwahrung, Kostenersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 247
  • VBlBW 2007, 351
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Stuttgart, 01.03.2007 - 1 K 4166/04

    Kostenerstattung für die Verwahrung eines beschlagnahmten gefährlichen Hundes.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 - 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben, .

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 1 S 1862/99

    Beschlagnahme eines Liegerades - Radwegbenutzungspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 ) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen.
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 25 CS 05.295

    Tierschutz, Wegnahme von Pferden, anderweitige pflegliche Unterbringung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 ; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 , jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 ; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 , jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1979 - I 47/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
    Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 ; vom 18.06.1979 - I 47/79 - Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19

    Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben

    Die aufschiebende Wirkung hemmt aber im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots dessen Vollziehbarkeit (grdl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1961 - VIII C 398.59 - BVerwGE 13, 1; s. ferner dass., Urt. v. 17.08.1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109; Senat, Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351; näher zum Meinungsstand zur sog. Vollziehbarkeitstheorie Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 90 ff.; W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 09.11.2017 - 5 K 9742/17

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die

    Denn mit der Einziehung hat sich die Beschlagnahme erledigt i. S. d. § 43 Abs. 2 LVwVfG (offenlassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18).

    Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein, sondern wird gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG bereits mit Bekanntgabe wirksam (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 20).

    Es herrscht ein umfassendes Verwirklichungsverbot (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Sie bewirkt einen öffentlich-rechtlichen Eigentumsübergang, der bereits mit Wirksamwerden des Verwaltungsakts (§ 43 LVwVfG) eintritt, nicht erst mit dessen Bestandskraft (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 S 2560/09 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 34 Rn. 10).

    Der Suspensiveffekt lässt den Eigentumsübergang somit unberührt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Die Behörde darf im Falle der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aber keine Schlüsse aus dieser Eigentümerstellung ziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 21).

    Sie darf daher nicht nur die in § 34 Abs. 2 und 3 PolG vorgesehenen Verwertungsmaßnahmen nicht ergreifen und auch sonst über die Sache nicht verfügen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 20 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Für rechtsgestaltende Verwaltungsakte folgt daraus, dass ihre Gestaltungswirkung, die unmittelbar mit Wirksamkeit des Verwaltungsakts eintritt, durch die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder beseitigt wird, sondern bestehen bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2010 - 1 S 2560/09

    Zum Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache zusammen mit einer Beschlagnahme

    Ordnet die Behörde die Einziehung einer Sache zusammen mit der Beschlagnahme an, geht das Eigentum an der Sache erst dann über, wenn die Beschlagnahmeverfügung vollzogen ist und die Behörde amtlichen Gewahrsam begründet hat (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 14.05.2007 1 S 1422/06 , VBlBW 2007, 351).

    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 34 Rn. 10) zwar davon aus, dass es dafür der Bestandskraft der Einziehungsverfügung nicht bedarf.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

    Nach dieser Auffassung lässt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unberührt, hindert aber dessen - in einem umfassenden Sinne verstandene - Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 26, und Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2017 - 5 K 9742/17 -, juris Rn. 12; Finkelnburg, in: ders./Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 32 Rn. 631 und 634; krit. Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 91 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2014 - 1 S 2422/13

    Höchstdauer der polizeilichen Beschlagnahme eines Hundes; Fristbeginn; Einziehung

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine bestandskräftige Beschlagnahmeanordnung vorliegt (vgl. zu deren Bedeutung: Senat, Urt. v. 20.07.1987 - 1 S 117/87 - DÖV 1988, 81; Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351).
  • VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20

    Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines

    Eine polizeirechtliche Einziehung einer beschlagnahmten Sache führt zur Erledigung der Beschlagnahme mit der Folge, dass ein Rechtsbehelf gegen die vorausgegangene Beschlagnahmeanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (ebenso VG Stuttgart Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18).

    Denn die Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 hat sich mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung vom 10.08.2020 - und damit bereits vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 08.09.2020 - materiell-rechtlich erledigt (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso VG Dresden, Urt. v. 28.01.2005 - 14 K 2736/03 -, juris Rn. 24; diese Frage hingegen offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18):.

    Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Einziehungsverfügung ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 -1 S 1422/06 -, juris Ls. 1 und Rn. 20; ebenso Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 764 und Trurnit, Eingriffsrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 345).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

    Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.).
  • VG Freiburg, 29.10.2009 - 1 K 1686/09

    Gnadenfrist für bissige Schäferhunde

    Auch die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einziehungsverfügung würde an dem bewirkten Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin nichts ändern (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, [...] ).
  • VG Freiburg, 07.05.2009 - 4 K 337/07

    Schattenparker

    Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, die auch zum Erlass eines Verwaltungsakts (Kostenbescheids) ermächtigen ( so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2007, VBlBW 2007, 351 ), sind im vorliegenden Fall erfüllt.
  • VG Stuttgart, 19.12.2008 - 5 K 3346/08

    Rechtsschutz gegen Beschlagnahme und Einziehung eines Hundes

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 1 S 1255/06

    (Kein) Aufwendungsersatz einer Gemeinde gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt

  • OVG Sachsen, 18.12.2023 - 6 A 795/20

    Kosten der Verwahrung eines beschlagnahmten Tieres; Halterwechsel

  • VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08

    Unmittelbare Abschleppkosten und nach dem Abschleppvorgang entstandene

  • VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und Tieren

  • VG Karlsruhe, 16.01.2014 - 3 K 3444/13

    Untersagung der Tierhaltung und Fortnahme der Tiere wegen Unterernährung und

  • VG Karlsruhe, 03.03.2009 - 3 K 1609/08

    Einziehung einer Boa constrictor wegen fehlenden Zuchtnachweises

  • VG Stuttgart, 25.06.2007 - 4 K 1973/07

    Benennung einer weiteren für die Tierhaltung verantwortlichen Person -

  • VG Mainz, 04.02.2020 - 1 L 1132/19
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06   

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https://dejure.org/2007,6896
VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 (https://dejure.org/2007,6896)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 (https://dejure.org/2007,6896)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - NC 9 S 105/06 (https://dejure.org/2007,6896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität; Beschränkung der Aufnahmekapazität für den Studiengang "Molekulare Medizin" aufgrund personeller Erschöpfung; Zugrundelegung ...

  • Judicialis

    LHG § 5; ; LHG § 51 Abs. 7; ; LHG § 19 Abs. 1 Nr. 7; ; LHG § 23 Abs. 3; ; LVVO § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; KapVO VII § 5; ; KapVO VII § 7 Abs. 1 Satz 1; ; KapVO VII § 7 Abs. 1 Satz 2; ; Ka... pVO VII § 7 Abs. 2; ; KapVO VII § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zulassungsbegrenzung, Hochschulrecht: Abwägungsentscheidung; Evaluation; Humanmedizin; Juniorprofessur; Lehreinheit; Molekulare Medizin; Organisationsentscheidung; Studiengang; Zuordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 38
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten.

    Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst.

    Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein.

    Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt.

    Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, "als ob" diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.

    Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, "die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat".

    Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Currecularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04

    Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06
    Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464).
  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag ( a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - ) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG ( GBl. 2005, S. 65 ) 6 SWS zu lehren gehabt hätte.

    Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.

    Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen "nicht veranlasst" gesehen hat, "im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind", für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie "Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung" verkannt haben soll.

    Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte "Praktikum und Seminar Biochemie" stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.

    Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des "Beginns des Berechnungszeitraums" nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII ( Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war.

    Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht "gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen" ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss.

    Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - ( insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( § 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung ).

    a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet.

    b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen.

    Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand.

    Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen ( zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. - zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - ).

    Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr ( etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in "Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen" und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 ) nicht Stellung genommen hat.

    Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - ( betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v. ) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:.

    Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin ( vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39 ) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N. ) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

    Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten.

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07

    Hochsschulzulassung; wesentliche Datenänderung; Auffüllverpflichtung

    Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für "Molekulare Medizin" zugeordnet.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln.

    Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335, 2036 Humanmedizin : 573, 245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0, 5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

    Es erstaunt zwar, dass alljährlich weitere Exportleistungen zusätzlich geltend gemacht werden und sich der Umfang des Exports stetig verändert, obwohl der Fakultätsvorstand in seinem (Abwägungs-)Beschluss vom 16.11.2005 das Ausbildungsprogramm mit der Begründung als sachgerecht bestätigt hat, dass entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus der Lehreinheit zu leistende Import feststehe (dies war auch Grundlage für die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -).

    Dem Begleitschreiben kommt insoweit eine nicht unbeträchtliche Bedeutung für die Bestimmung des genauen Inhalts der späteren Zuordnung zu, als der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) die Vorlage des Kapazitätsberichts und dessen Bestätigung durch das Wissenschaftsministerium mittels Zulassungszahlenfestsetzung als ausreichend für die (konkludente) Zuordnung eines Studiengangs angesehen hat.

    Dass der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 u.a. - keinen Schwund für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin angesetzt hat, mag auf den Eigenheiten der vom Verwaltungsgerichtshof präferierten, in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - entwickelten "Vergleichsberechnung" beruhen.

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Umgekehrt kann die Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit allerdings auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch (kapazitätswirksame) "Überbuchungen" in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit "aufgezehrt" werden (zu einem solchen Fall vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 2.5.2007, NC 9 S 105/06, juris, Rn. 25, 43 ff.).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10641

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz

    Diese Rechtsauffassung wird - soweit ersichtlich - auch von allen anderen mit dieser Frage bisher befassten Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen vertreten (vgl. OVG LSA vom 29.5.2008 Az. 3 N 145/08; vom 26.7.2007 Az. 3 N 187/06; OVG Saarl vom 1.8.2007 Az. 3 B 53/07.NC u.a.; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 8 MM 2697/06.W6; VGH BW vom 2.5.2007 Az. NC 9 S 105/06; vom 24.8.2005 Az. NC 9 S 29/05; OVG NW vom 12.2.2007 Az. 13 C 1/07).

    Für die vorklinische Kapazitätsberechnung beachtlich könnte eine fortdauernde Nichterfüllung der regulären Lehrverpflichtungen im klinischen Bereich allerdings sein, wenn daraus die Absicht der zuständigen Hochschulorgane erkennbar würde, durch ungleichgewichtige Stellenverteilung die Zahl der zugelassenen Studienbewerber abzusenken oder möglichst klein zu halten (vgl. VGH BW vom 2.5.2007 Az. NC 9 S 105/06).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg zum

    Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2014 - 2 NB 391/13

    Besetzungsliste; Besetzungsrüge; Curricularanteil; Curriculareigenanteil;

  • VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21

    Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester;

  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10640

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Zulassung zum 2.

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 2 NB 103/13

    Kürzung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteils im

  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10615

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

  • VG Leipzig, 28.01.2015 - 2 K 455/13

    Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatzes außerhalb der festgesetzten

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an

  • VG Frankfurt/Main, 05.01.2015 - 3 L 2707/14
  • VG Leipzig, 11.12.2014 - NC 2 L 586/14

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Entsprechen des Stellen- und

  • VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang

  • VG Leipzig, 05.12.2012 - NC 2 L 285/12

    Festlegung des Ausgangspunkts für die gerichtliche Kontrolle des Lehrangebots für

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2016 - 3 L 2854/16
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2013 - 3 L 3053/13

    Numerus clausus

  • VG Würzburg, 22.10.2012 - W 7 K 09.10101

    Humanmedizin; Sommersemester 2009

  • VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10

    Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines

  • VG Karlsruhe, 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs

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